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Versicherte Gefahren/Sachen in der Wohngebäudevers.

Ausschlüsse Leistungen Versicherte Gefahren Allg. Infos

Versicherte Gefahren und Schäden
Die Wohngebäudeversicherung bietet Versicherungsschutz für unterschiedliche Gefahren:

- Feuerversicherung,
- Leitungswasserversicherung,
- Sturmversicherung.

Diese Gefahrengruppen können jedoch einzeln oder in beliebiger Kombination versichert werden.

Gefahrengruppen
Die versicherten Gefahrengruppen umfassen im einzelnen die Gefahren

- Brand; Blitzschlag; Explosion; Anprall und Absturz eines bemannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung;
- Leitungswasser;
- Rohrbruch; Frost;
- Sturm; Hagel.

Die nicht versicherten Gefahren, wie z.B. Elementarsachäden, finden Sie auf der Seite Ausschlüsse.

Versicherte Sachen
Gegenstand der Wohngebäudeversicherung sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude. Diese brauchen nicht nur Wohnzwecken zu dienen. Daher ist es wichtig, die Zweckbestimmung der zu versichernden Gebäude zu nennen (z. B. Wohn- und Geschäftsgebäude und Garage) und ggf. auch deren Anzahl.

- Gebäudebestandteile
Zum Gebäude gehören auch die Gebäudebestandteile. Sind solche Gebäudebestandteile oder Grundstücksbestandteile wie Garage oder ähnliches vorhanden, sollten Sie diese im Versicherungsantrag mitaufführen, um zweifelsfreien Versicherungsschutz zu gewährleisten.

- Gebäudezubehör
Gebäudezubehör ist grundsätzlich mitversichert. Das Zubehör muss aber der Instandhaltung des versicherten Gebäudes oder dessen Nutzung zu Wohnzwecken dienen und sich ferner in dem Gebäude befinden oder an dem Gebäude angebracht sein.

- Grundstücksbestandteile
Grundstücksbestandteile, wie Hof- und Gartenpflasterung, Einfriedungen und Bepflanzungen sind nur auf besondere Vereinbarung versichert. Sie können bei einem größeren Brand und teils auch durch Sturm ebenfalls von einem Schaden betroffen sein, so dass eine Erweiterung der Versicherung um derartige Sachen u. U. sinnvoll sein kann.

- Vom Mieter eingefügte Sachen
Nicht versichert sind in das Gebäude eingefügte Sachen (ob Gebäudebestandteil oder Gebäudezubehör), die ein Mieter auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt. Dadurch wird eine Doppelversicherung verhindert, wenn der Mieter eine Hausratversicherung unterhält, durch die diese Sachen teils (VHB 74) oder deckungsgleich (VHB 84) mitversichert sind. Aber auch insoweit ist Einschluss in die Gebäudeversicherung möglich.


Versicherte Kosten und sonstige Vermögensschäden

- Aufräumungs- und Abbruchkosten; Bewegungs- und Schutzkosten

- Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten
Ausgenommen sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zu Hilfeleistungen Verpflichteter, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden. Dies kann auch die unter 4.1 beschriebenen Aufwendungen betreffen.

- Mietausfall und Mietwert
Sind die vermieteten Wohnräume infolge des Versicherungsfalles im Mietwert gemindert und der Mieter berechtigt, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern, ersetzt der Versicherer den Mietausfall einschließlich etwaiger fortlaufender Mietnebenkosten.
Bei vom Versicherungsnehmer selbst genutzten Wohnräumen wird der ortsübliche Mietwert ersetzt, falls ihm die Beschränkung auf einen benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann.
Nach einer 1989 vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen genehmigten Klausel "Kosten für Hotel" oder sonstige ähnliche Unterbringung im Schadenfall (diese Klausel trägt keine Nr.) ersetzt der Versicherer bis zu einem zu vereinbarenden Betrag auch Kosten für Hotel oder sonstige ähnliche Unterbringung, wenn die eigengenutzte Wohnung durch ein versichertes Schadenereignis unbewohnbar wurde oder die Nutzung von Teilen der Wohnung unzumutbar ist. Ausgenommen sind Nebenkosten wie Frühstück, Telefon o. ä. Hotelkosten.
Für Mietausfall und Mietwert leistet der Versicherer bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Wohnung wieder benutzbar ist, höchstens jedoch für 12 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles.