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Ausschlüsse

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Elementarschäden
Als Elementarschäden bezeichnet man Schäden, die durch Hochwasser, Lawinen, Erdbeben et cetera verursacht wurden. In der Wohngebäude-Versicherung nach den VGB 88 sind
Elementarschäden generell ausgeschlossen. Es gibt Versicherer, die hier eine spezielle Elementarschadenversicherung anbieten beziehungsweise durch eine Klausel in die
Wohngebäude-Versicherung einschließen.

Ausschlüsse für alle Gefahrengruppen
Nicht versichert sind Schäden,
a) die der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt;
b) die durch Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen oder Kernenergie entstehen.

Ausschlüsse zur Feuerversicherung
a) Brandschäden, die an den versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden;
b) Sengschäden, außer wenn sie durch Brand, Blitzschlag oder Explosion entstanden sind (dieser Ausschluss hat lediglich klarstellende Bedeutung);
c) Kurzschluss- und Überspannungsschäden, die an elektrischen Einrichtungen entstanden sind, außer wenn sie die Folge eines Brandes oder einer Explosion sind.

Zusätzlich gibt es Ausschlüsse zu folgenden Bereichen (Vertragsdetails beachten!):
- Ausschlüsse zur Leitungswasserversicherung
- Ausschluss zur Rohrbruchversicherung
- Ausschlüsse zur Sturm- und Hagelversicherung

Es können aber auch die eingeschlossene und die ausgeschlossene Ursache unabhängig voneinander eintreten.
Beispiel: Das Gebäude erleidet gleichzeitig einen Schaden durch direkte Sturmeinwirkung und durch eine vom Sturm ausgelöste Sturmflutwelle (Ausschlusstatbestand: Sturmflutwelle).

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